Über Ehepakte, welche z.B. eine Änderung des gesetzlichen Güterstandes oder einen Erbvertrag zum Gegenstand haben kann, muss gemäß § 1 Notariatsaktsgesetzes in Form eines Notariatsaktes passieren. Die Gründe dafür liegen u.a. im Übereilungsschutz und der umfangreichen Belehrung der Ehegatten über die Rechtsfolgen.
Auch Adoptionsverträge, die zwischen den zukünftigen Eltern (die sog. „Annehmenden“) und ggf. den leiblichen Eltern und – je nachdem ob das zu adoptierende Kind schon erwachsen oder noch minderjährig ist – dem Kind selbst, können vom Notar errichtet werden. Dieser kümmert sich dann um sämtliche Bewilligungen und Anträge u.a. beim zuständigen Bezirksgericht.
Wenn bei gewissen Rechtsgeschäften (Geschäften des sog. „außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes“) Minderjährige mitwirken müssen, können diese nur durch die Obsorgeberechtigten vertreten werden und muss auch eine sog. pflegschaftsgerichtliche Genehmigung beim zuständigen Bezirksgericht erwirkt werden. Dem Minderjährigen dürfen aus dem Rechtsgeschäft jedenfalls keinerlei Nachteile erwachsen, widrigenfalls die Genehmigung versagt wird.