Verlassenschaftsverfahren

In jedem Ablebensfall in Österreich leiten die Bezirksgerichte Österreichs nach einer fixen Verteilungsordnung die sogenannten Verlassenschaftsverfahren ein. Das eigentliche Verlassenschaftsverfahren wird dann von den Notaren in Österreich durchgeführt, die in diesem Fall als Beauftragte des Gerichtes arbeiten.

In einer Zeit, in der die Europäische Union und die Globalisierung immer stärker in den Vordergrund rückt, tritt auch das Kriterium der Staatsbürgerschaft in den Hintergrund und sind grundsätzlich auch Nachlässe von in Österreich lebenden europäischen Ausländern in einem österreichischem Verlassenschaftsverfahren abzuhandeln. 

Hat das zuständige Bezirksgericht einem Notar den Auftrag für eine Verlassverfahren erteilt, verschafft sich der Notar zuerst üblicherweise einmal einen Überblick über die verwandtschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des oder der Verstorbenen bei der sogenannten Todesfallaufnahme. 
Im Anschluss werden vom Notar notwendige Anfragen bei den jeweilig angegebenen Banken, Finanzämtern und im Grundbuch durchgeführt.

Ist nach Abzug der Begräbniskosten und allfälliger Schulden noch ein Nachlassvermögen vorhanden, so sind die Gesetzeserben oder – wenn ein Testament vorliegt – die Testamentserben berufen, die sogenannte Erbantrittserklärung abzugeben. Die Verfahrensparteien können darüber hinaus weitere Übereinkommen (z.B. Erbteilungs- oder Pflichtteilsübereinkommen) schließen.

Der Notar tritt dabei unparteisch als Vermittler zwischen den Parteien auf und versucht stets eine für jede und jeden tragbare Lösung zu erreichen.