Sich Gedanken zu machen über die Vermögensnachfolge nach dem Tod ist keine Frage des Alters, sondern eine Frage der Lebenssituation. Das Gesetz sieht beim Tod einer Person gewisse Regelfälle vor, die nicht immer auf jeden passen müssen. Wenn jemandem die gesetzliche Erbfolge nicht zusagt, kann man darin eingreifen, z.B. durch ein Testament.
Hat man sich für eine Testamentsart entschieden (beispielsweise ein fremdhändiges oder eigenhändiges Testament) gilt es die jeweiligen Formvorschriften zu beachten, um nicht ein ungültiges Testament zu erstellen. Der Notar kann Ihnen bei der Erstellung des Testamentes behilflich sein und Ihren Wünschen nach dem Tod durch fundierte und klare Worte Ausdruck verleihen.
Im von der österreichischen Notariatskammer geführten Österreichischen Zentralen Testamentsregister wird dann Ihre letztwillige Anordnung registriert. Im Ablebensfall ist der für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige Notar verpflichtet, in diesem Register zur verstorbenen Person eine Anfrage zu machen, ob ein Testament hinterlegt wurde.
Sollten schon zu Lebzeiten Schenkungen und Übergaben stattgefunden haben und wurden durch einen Notar in den Vertrag erbrechtliche Erklärungen mit aufgenommen, scheinen auch Hinweise auf diese Verträge im Register auf und kann sich der für die Abhandlung zuständige Notar diese anfordern.